Dieses Verhalten zeugt von einem absolut rationalen und kalten Vorgehen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Abendessen und der ersten Begegnung mit der Polizei die Nerven aufbrachte, trotz der weiterhin anwesenden Polizei in der Liegenschaft, in der Tiefgarage sein Auto zu waschen und dies in der ersten Einvernahme damit zu begründen, das Auto sei nicht so dreckig gewesen, aber zum Duschen müsse man ja auch nicht schmutzig sein (pag. 921 Z. 384 f.), zeugt von der Unverfrorenheit des Beschuldigten.