So würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sich nach der Tat in einer unmittelbaren Stress- bzw. Schocksituation befunden hätte. Der Beschuldigte sei vielmehr zielgerichtet und strukturiert vorgegangen, weshalb im Ergebnis nicht von einem Affektdelikt auszugehen sei (pag. 2062 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer an. Hervorzuheben ist, dass das Vorgehen und Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat nicht nur gegen eine Affekttat sprechen, sondern beim Beschuldigten eine erschreckende Abgebrühtheit und Kälte offenbaren.