40 Überlegungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese begründete ihre Schlussfolgerung nach Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 4. April 2022 zusammengefasst damit, dass das relativ strategische Vorgehen des Beschuldigten im Tatzeitraum sowie sein Hinwirken auf das Zusammentreffen gegen eine Affekttat sprächen. Der Beschuldigte habe bereits vor der Tat impulsive und aggressive Verhaltensweisen gezeigt, so dass es sich bei der Tat auch nicht um ein für ihn völlig neues Verhalten gehandelt habe.