sel. tödlich zu verletzen. Die dreifache Tatausführung (Messerstiche, stumpfe Gewalt gegen den Hals, Ersticken mit Plastiksack) zeigt auf, dass der Beschuldigte diesen Tötungswillen konsequent umsetzte. 10.4.9 Frage der Affekttat Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Affekt begangen habe, wurde von der Vorinstanz verneint. Da die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Affekttat mehr geltend machte, beschränkt sich die Kammer darauf, auf die zutreffenden