Besonders angesichts der zahlreichen Hinweisen des Beschuldigten, wonach er stärker sei als I.________ sel., ist die von der Verteidigung geltend gemachte Tötung «in der Hitze des Gefechts» nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat vielmehr spätestens beim Zustechen mit dem Messer beabsichtigt, I.________ sel. tödlich zu verletzen.