Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten. Aber er habe keinen direkten Vorsatz gehabt. Auch die Kammer kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tötung von I.________ sel. nicht geplant hat (siehe Ziff. 10.4.3 oben). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit I.________ sel. am 6. Februar 2020 aus Eifersucht handelte. Dafür sprechen neben seiner starken Beschäftigung mit der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung, seinen Kontaktversuchen mit M.________, dem Lesen eines Liebesbriefes in deren Wohnung und den Nachrichten an AB.