Auch nach den Erwägungen der Kammer ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten die Eifersucht und die starke gedankliche Beschäftigung mit der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung zu I.________ sel. im Vordergrund stand (siehe Ziff. 10.4.2 oben). Gemäss der Verteidigung sei Eifersucht als Tatmotiv auszuschliessen, da es in diesem Fall Hinweise dafür geben müsse, dass die Tat geplant gewesen sei. Die Tötung sei im Eifer des Gefechts, im Rahmen eines äusserst emotionalen und hochdynamischen Vorgangs erfolgt. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten.