39 Der Beschuldigte handelte somit deutlich zielstrebiger und abgeklärter, als er selber zugeben wollte. 10.4.8 Tatmotiv Wie die Vorinstanz zurecht erwog, geht aus den voranstehenden Überlegungen hervor, dass der Beschuldigte aus Eifersucht und Rache gehandelt hat (pag. 2062, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach den Erwägungen der Kammer ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten die Eifersucht und die starke gedankliche Beschäftigung mit der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung zu I.____