Diesen Ausführungen ist lediglich Folgendes anzufügen: Die bereits angesprochene Tendenz des Beschuldigten, die eigene Rolle selbst im Rahmen eines Geständnisses vorteilhafter darzustellen, als sie war, zeigt sich auch in seinen Schilderungen zum Nachtatverhalten (siehe Ziff. 10.4.1 oben). Die Vorinstanz nannte zurecht bereits das auch an der Berufungsverhandlung wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit dem Verbrennen des Leichnams lediglich seine Töchter habe schützen wollen und er wegen derer bevorstehenden Rückkehr stark unter Zeitdruck gestanden sei (pag. 2189 f. Z. 39 ff.).