kein Grund besteht an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Soweit er allerdings hinsichtlich seiner inneren Beweggründe für das Verbrennen des Leichnams geltend machte, wegen seiner Töchter entsprechend gehandelt zu haben, ist ihm kein Glauben zu schenken. Dass der Beschuldigte seine Töchter vor dem Anblick der Leiche schützen wollte, erklärt nicht, weshalb er den Leichnam anschliessend im Wald an einem Ort mit Büschen (pag. 938, Z. 165 ff., Ziff. 3.3.3.c hiervor) inkl. der †I.________ gehörenden Gegenstände verbrannte. Immerhin gab er selbst an, er habe den Leichnam loswerden wollen (pag. 940, Z. 256 f., Z. 3.3.3.c).