Zum darauffolgenden Abtransport und Verbrennen der Leiche hielt die Vorinstanz weiter fest (pag. 2062, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits festgestellt wurde, wird das unmittelbare Nachtatverhalten (Verpacken sowie Verbringen des Leichnams in den Wald zwecks Verbrennung) vom Beschuldigten nicht bestritten. Das Geständnis des Beschuldigten wird als glaubhaft eingeschätzt (vgl. Ziff. 3.4.1 hiervor), womit grundsätzlich kein Grund besteht an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln.