Er habe den Körper von †I.________ etwas zusammengefaltet, sodass dieser die Beine zum Oberkörper hin angewinkelt hatte. Die Knie habe er in Richtung des Brustkastens gedrückt (pag. 940, Z. 266 f. und 272). Die gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Verpacken des Leichnams stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein (vgl. pag. 458; pag. 494, pag. 669-672, Ziff. 3.3.6, 3.3.7 und 3.3.10 hiervor). Mit Ausnahme des am Hals bzw. über dem Kopf des Leichnams angebrachten Plastiksacks, besteht kein Grund an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln.