2059, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab hinsichtlich des weiteren Verlaufs an, das Messer sei nach dem zweiten Stich im Nacken von †I.________ stecken geblieben. †I.________ sei voller Blut am Boden gelegen und er habe nicht gewusst, was er machen solle. Er habe sicher immer wieder überlegt, die Polizei zu rufen. Danach habe er die Grillhülle vom Balkon behändigt und †I.________ darin eingepackt (pag. 937,