Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass I.________ sel. im Zeitpunkt, in dem ihm der Beschuldigte den Plastiksack über den Kopf zog, zwar noch lebte, sich aber nicht mehr gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen konnte, da es diesem offenbar ohne weitere Kampfhandlungen möglich war, den Plastiksack zu befestigen. 10.4.7 Verhalten nach der Tat Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend seinem Vorgehen nach der Tötung von I.________ sel. zutreffend wie folgt gewürdigt (pag. 2059, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):