998, Z. 286 ff.). †I.________ habe nach dem letzten Stich noch geatmet und gelebt (pag. 998, Z. 294 f.). Nachdem er auf ihn eingestochen habe, habe er nicht mehr reagiert auf dem Boden (pag. 1013, Z. 72 ff.). Der Beschuldigte widersprach sich mehrfach hinsichtlich der Frage, ob †I.________ nach den Stichen noch lebte oder nicht. Komisch mutet zudem an, dass sich der Beschuldigte mehrfach überlegt haben will, die Polizei zu rufen, aber nicht einmal erwähnte, die Alarmierung eines Krankenwagens in Betracht gezogen zu haben.