Hinzu kommen auch an dieser Stelle widersprüchliche und wenig glaubhafte Aussagen des Beschuldigten zur Frage, bis wann I.________ sel. noch gelebt habe (siehe pag. 2061, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Fraglich bleibt letztlich, ob †I.________ nach den Messerstichen noch lebte bzw. was schlussendlich zu seinem Versterben führte. Der Beschuldigte führte an, er habe nichts unternommen, um den Blutverlust von †I.________ zu unterbinden, nachdem er gesehen habe, dass dieser nicht mehr geatmet habe (pag. 959, Z. 410). Er sei die ganze Zeit über da gewesen und habe gesehen, dass er nicht mehr geatmet habe (pag.