Relevant ist diesbezüglich einerseits die Einschätzung des IRM. Demnach sei denkbar, dass es im Rahmen des geschilderten Unterarmhaltegriffs um den Hals zu einer relevanten Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und einer Bewusstlosigkeit gekommen sei, da zumindest die bei der Obduktion abgrenzbaren Stichverletzungen keine sofortige Handlungsunfähigkeit erklärten. Das Anbringen einer am Hals eng befestigten Plastiktüte über den Kopf einer bewusstlosen Person sei geeignet über ein Ersticken zum Tod zu führen. Ebenso wäre ein Versterben im direkten Zusammenhang mit einem Unterarmhaltegriff im Sinne einer Strangulation denkbar. Die Gesichtshaut, die Augenbindehäute und die Mund-