Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte für sein Vorhaben zunächst zwei Plastiksäcke behändigen musste und es kein einfaches Unterfangen gewesen sein dürfte, die Plastiksäcke in der vom Beschuldigten geschilderten Art um den Hals herumzulegen und mit Klebeband zu fixieren. Es müsste sich somit um ein ziemlich einprägsames Ereignis gehandelt haben. Der Beschuldigte konnte sich zudem an zahlreiche andere – weniger einprägsame – Details betreffend das Verpacken des Leichnams sowie die anschliessenden Reinigungsarbeiten im Detail erinnern. Einzig hinsichtlich des Plastiksacks machte er über Monate hinweg Erinnerungslücken geltend.