Diese Erklärung des Beschuldigten ist aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. So soll †I.________ sich bereits im Grillsack befunden haben, als der Beschuldigte diesem die Plastiksäcke um den Hals angebracht haben will. Bei Betrachtung der Tatrekonstruktionsbilder wird allerdings deutlich, dass †I.________ sich dabei bereits in einer kauernden Haltung befand (pag. 668, Ziff. 3.2.10 hiervor). Das Anbringen eines Plastiksacks zwecks Stillung der Blutung eines sich in vorwärts nach unten gerichteten (bereits verstorbenen) Opfers, erscheint wenig sinnvoll.