Der Beschuldigte zeigte sich über mehrere Einvernahmen hinweg und auch anlässlich der Tatrekonstruktion, hinsichtlich der aufgefundenen Plastikrückstände unwissend. Er behauptete wiederholt und zeigte sogar anlässlich der Tatrekonstruktion, dass er †I.________ Klebeband um den Hals gewickelt habe, nachdem dieser sich bereits im Grillsack befunden habe, und zwar aussen um die Grillhülle herum, nicht direkt auf dessen Hals. Erst anlässlich der auf die Tatrekonstruktion folgenden Einvernahme konnte er sich plötzlich daran erinnern, die Plastiksäcke gebraucht zu haben, um die Blutung zu stoppen. Diese Erklärung des Beschuldigten ist aus verschiedenen Gründen unglaubhaft.