einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und diesen eng um den Hals liegend mit Klebeband festgezurrt hat. Hinzu kommt ein in diesem Punkt äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieses wurde durch die Vorinstanz zutreffend wie folgt analysiert (pag. 2059 ff., S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2020 zunächst an, nichts unternommen zu haben, um den Blutverlust von †I.________ zu unterbinden (pag. 959, Z. 410). Auf Vorhalt der festgestellten Plastikrückstände am Hals von †I.________ gab der Beschuldigte im Rahmen derselben Einvernahme an, sich nicht erinnern zu können (pag. 961, Z. 529).