Aus dem Bild kann demnach nicht geschlossen werden, dass das Vlies direkt auf dem Kopf auflag. Es ist daher ohne weiteres möglich und mit den auf dem Foto festgehaltenen Spuren vereinbar, dass unter der Grillhülle auch noch der Plastiksack lag. Entsprechend ist auf der Übersichtsaufnahme des Kopf- und Nackenbereichs in der Fotodokumentation auch ersichtlich, dass sich die Überreste der Grillhülle über den Plastikresten befand (pag. 600). In der Folge erachtet es die Kammer bereits aufgrund des festgestellten Spurenbildes als erstellt, dass der Beschuldigte I.________ sel. einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und diesen eng um den Hals liegend mit Klebeband festgezurrt hat.