10.4.7 unten). Daraus folgt jedoch, dass aus der von der Verteidigung zitierten Nahaufnahme des Kopfbereichs, welches scheinbar direkt am Kopf anliegend verbranntes Vlies zeigt, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (pag. 592): Unter dem darauf ersichtlichen, eingebrannten Vlies muss sich gemäss den glaubhaften Angaben des Beschuldigten auch die Grillhülle befunden haben, die jedoch infolge des Brandes an dieser Stelle des Kopfes nicht mehr sichtbar ist. Aus dem Bild kann demnach nicht geschlossen werden, dass das Vlies direkt auf dem Kopf auflag.