34 (pag. 713 ff., pag. 937 Z. 134 ff., pag. 940 Z. 256 ff., pag. 960 Z. 485 ff., pag. 961 Z. 529 ff. und pag. 963 Z. 630 ff.). Dies stimmt mit den soeben zitierten Befunden des IRM überein. Auch gemäss Einschätzung des Kriminaltechnischen Dienstes dürften diese Aussagen gestützt auf die kriminaltechnische Untersuchung zutreffen (pag. 494). Auf die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf die Reihenfolge von Grillhülle und Vlies beim Verpacken des Leichnams wird demnach abgestellt (siehe auch Ziff. 10.4.7 unten).