Zwar steht im rechtsmedizinischen Obduktionsprotokoll, es seien verkohlte Textilreste am Kopf des Leichnams festgestellt worden (pag. 463). Zugleich hielt das IRM jedoch klar fest, dass sich die Reste des grünen, derben Textils (entsprechend der Grillhülle) und des weichen Textils mit Karomuster (entsprechend dem Vlies) über («darüber», «oberhalb») den Plastikresten am Kopf des Leichnams befunden habe (pag. 458 und pag. 464). Weiter hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen konstanten Aussagen den Leichnam zunächst in eine Grillhülle eingepackt und diese danach in ein Vlies eingewickelt