Für die Kammer ist weiter erstellt, dass I.________ sel. nach den Messerstichen und der Einwirkung auf seinen Hals noch lebte, jedoch nicht mehr handlungsfähig war (siehe sogleich Ziff. 10.4.6 unten). Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Schilderung des Beschuldigten, wonach es aufgrund der Provokationen von I.________ sel. zu einem Kampf kam, bei dem I.________ sel. nach einem Messer griff und in der letzten Sequenz der Schlägerei vor den Messerstichen stärker war als der Beschuldigte, woraufhin dieser das Messer einsetzte, um I.________ sel. abzuwehren. 10.4.6 Tatablauf /