461). Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie des durch den Brand eingeschränkten Spurenbilds am Leichnam lässt sich nicht vollständig rekonstruieren, in welcher Reihenfolge die genannten Handlungen (Messerstiche von hinten und Einwirkung auf den Hals) stattgefunden haben. Basierend auf der Einschätzung des IRM, wonach die Stichverletzungen alleine noch keine Handlungsunfähigkeit verursachten, erscheint die von der Vorinstanz beschriebene Reihenfolge, wonach der Beschuldigte I.________ sel. zuerst von hinten mit dem Messer stach und danach bis zur Handlungsunfähigkeit auf dessen Hals einwirkte resp.