458 und pag. 470). Nach der Einschätzung des IRM ist denkbar, dass es im Rahmen des geschilderten Unterarmhaltegriffs um den Hals zu einer relevanten Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und einer Bewusstlosigkeit gekommen sei, da zumindest die bei der Obduktion abgrenzbaren Stichverletzungen keine sofortige Handlungsunfähigkeit erklärten (pag. 461).