Aufgrund der Anzahl dokumentierter Stichverletzungen muss der Beschuldigte sodann fünfmal zugestochen haben, wobei naheliegend ist, dass die Klinge beim letzten Stich abbrach und stecken blieb. Durch das Verletzungsbild ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich auf den Hals von I.________ sel. eingewirkt hat: Dessen Leichnam wies Einblutungen in der Muskulatur des Kehlkopfs sowie in der Schilddrüsenkapsel auf