Dabei ist denkbar, dass der Beschuldigte I.________ sel. am Kragen packte – gab er damit doch immerhin zu, dass die erste körperliche Aggression von ihm auskam. Ausgehend von der Richtung der Stichkanäle schliesst sich die Kammer sodann der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte die Messerstiche von hinten ausgeführt haben muss, während I.________ sel. sich in aufrechter Position befand – ein allfälliges Packen am Kragen ging somit nicht direkt in den Messereinsatz über. Aufgrund der Anzahl dokumentierter Stichverletzungen muss der Beschuldigte sodann fünfmal zugestochen haben, wobei naheliegend ist, dass die Klinge beim letzten Stich abbrach und stecken blieb.