Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Schilderungen des Beschuldigten zum Tathergang zurecht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Seine Behauptung, es habe vor den Messerstichen und nach Provokationen durch I.________ sel. einen gegenseitigen Kampf gegeben, ist nicht glaubhaft. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit I.________ sel. eine verbale Konfrontation suchte und ihn daraufhin körperlich anging. Dabei ist denkbar, dass der Beschuldigte I.________ sel. am Kragen packte – gab er damit doch immerhin zu, dass die erste körperliche Aggression von ihm auskam.