Auch die Behauptung des Beschuldigten, I.________ sel. sei in der Situation am Boden stärker gewesen, ist nicht nur angesichts der demonstrierten Position zweifelhaft, sondern auch aufgrund der zahlreichen Schilderungen des Beschuldigten, wie viel stärker als I.________ sel. er gewesen sei (siehe Ziff. 10.4.4 oben). Schliesslich ist das von der Verteidigung vorgebrachte dynamische Kampfgeschehen auch angesichts der engen Platzverhältnisse in der Küche sowie dem unberührten Puzzle am Boden unrealistisch (vgl. pag. 704 ff.). Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Schilderungen des Beschuldigten zum Tathergang zurecht als Schutzbehauptungen qualifiziert.