Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist zudem, dass er in entscheidenden Punkten (z.B. Anzahl Messerstiche) Erinnerungslücken geltend macht, während er sich in anderen Punkten selektiv gut erinnert, was passiert sei. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist das Zustechen mit einem Messer nicht vergleichbar mit einer trivialen Alltagshandlung. Es handelt sich dabei um eine aussergewöhnliche, emotional belastende Handlung und es ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte daran so schlecht erinnern kann wie an die Anzahl Kaffees vom Vortag. Auch die Behauptung des Beschuldigten, I._____