706) hat «stärker» sein sollen als der Beschuldigte oder diesen gar hätte in den Bauch stechen sollen; - wie die am Leichnam von I.________ sel. festgestellten fünf Stichverletzungen entstanden sein sollen, wenn er lediglich zweimal mit dem Messer zugestochen hat; - wie er aus der von ihm behaupteten Position heraus und der von ihm gezeigten senkrechten Stichrichtung die schräg verlaufenden Stichkanäle verursacht haben soll. Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist zudem, dass er in entscheidenden Punkten (z.B. Anzahl Messerstiche) Erinnerungslücken geltend macht, während er sich in anderen Punkten selektiv gut erinnert, was passiert sei.