Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen selber sowie mit den von der Vorinstanz erwähnten weiteren Beweismitteln drängt sich der Schluss auf, dass sich die gesamte Auseinandersetzung nicht wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn die unterschiedliche Verortung des Messers (auf der Küchenablage, beim Abtropfgestell fürs Geschirr, im Geschirrkorb) auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen wären, was angesichts der in der Einvernahme vom 10. Februar 2020 durch den Beschuldigten erstellten Skizze nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (pag.