Diese Gegenüberstellungen der Vorinstanz zeigen eindrücklich auf, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, verständlich, nachvollziehbar und gleichbleibend zu erklären, wie sich die angeblich gegenseitige körperliche Auseinandersetzung resp. der angebliche Angriff durch I.________ sel. ereignet haben soll. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen selber sowie mit den von der Vorinstanz erwähnten weiteren Beweismitteln drängt sich der Schluss auf, dass sich die gesamte Auseinandersetzung nicht wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hat.