3.3.3.g hiervor), äusserst komisch an. Der Beschuldigte versuchte Glauben zu machen, das Messer ergriffen zu haben, um sich vor einem unmittelbaren Angriff seitens †I.________ zu schützen. Das Werfen des Messers in Richtung des Wohnzimmers, wäre mit diesem vermeintlichen Abwehrwillen keineswegs nicht in Einklang zu bringen.