sition von †I.________ (mit dem Kopf gegen ihn, vor ihm auf allen Vieren kniend und im Würgegriff fixiert) eine Gefahr für den Beschuldigten dargestellt hätte, erschliesst sich dem Gericht ohnehin nicht. Falls es eine solche Position überhaupt gab, erscheint es nahezu unmöglich, dass †I.________ den Beschuldigten mit einem Messer in den Bauch hätte stechen können. Ferner mutet die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Messer in Richtung des Wohnzimmers hätte werfen können (pag. 1029/11, Z. 373 f.; Ziff. 3.3.3.g hiervor), äusserst komisch an.