Der Beschuldigte widersprach sich somit hinsichtlich der Gründe für sein Verhalten zum Nachteil von †I.________. Komisch mutet insbesondere seine Aussage an, wonach er sich von †I.________ provoziert gefühlt habe und «dann sei es einfach passiert». Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht mit einer aus Angst und Verteidigungswillen erfolgten Handlung vereinbar. Ferner ist mit Blick auf die gegenteiligen Angaben des Beschuldigten (Brief an W.________ [pag. 207, Ziff. 3.3.1 hiervor] sowie pag. 1029/10, Z. 323 ff.) nicht glaubhaft, dass er davon ausging, †I.________ sei stärker gewesen als er selbst. Inwiefern †I.________ für den Beschuldigten in der von Letzterem geschilderten Körperpo-