Was den vom Beschuldigten geschilderten Unterarmwürgegriff anbelangt, ist festzuhalten, dass bei †I.________ gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als Befunde stumpfer Gewalteinwirkung Einblutungen in die Muskulatur an der rechten Kehlkopfseite festgestellt werden konnten (pag. 458; vgl. Ziff. 3.2.6 hiervor), deren Entstehung im Rahmen des Unterarmwürgegriffs denkbar seien (pag. 460; Ziff. 3.2.6 hiervor). Gestützt darauf ist durchaus denkbar, dass es – zwar zu einem anderen Zeitpunkt (vgl. nachfolgende Ausführungen) – zu dem vom Beschuldigten geschilderten Unterarmwürgegriff kam.