________) nicht erklären. Einerseits müsste die Stichrichtung gerade umgekehrt gewesen sein und andererseits hätte der Beschuldigte die Einstichstelle am Hinterkopf – ohne †I.________ aus dem Unterarmwürgegriff zu entlassen – schlichtweg nicht erreichen können. Der rekonstruierte Stichkanal der Stichverletzung Nr. 4 (Rücken) zeigt ebenfalls deutlich, dass das Messer von oben rechts nach unten links in den Körper von †I.________ eingedrungen ist (pag. 615 ff.; pag. 473; Ziff. 3.2.2 und 3.2.9 hiervor). Die Übersichtsaufnahme der Stichverletzungen 1-3 (pag. 603) verdeutlicht, dass die Version des Beschuldigten nicht stimmen kann.