Bei näherer Betrachtung der Tatrekonstruktionsbilder sowie der weiteren objektiven Beweismittel wird deutlich, dass die Tatversion des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass bei †I.________ fünf Befunde scharfer Gewalt festgestellt werden konnten und nicht bloss zwei, wie vom Beschuldigten behauptet (pag. 457, Ziff. 3.2.6 hiervor). Zudem zeigte der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion auf, wie er die beiden Stiche ausgeführt haben will. Dabei fällt auf, dass er das Messer beim ersten Stich in den Rücken von †I.________ beinahe senkrecht hielt (pag. 661, Ziff. 3.2.10 hiervor).