Der Beschuldigte gab des Weiteren an, nachdem das Messer zu Boden gefallen sei, habe er †I.________ mit beiden Händen zu sich bzw. zu Boden gerissen und diesen dort fixiert. Er habe seinen linken Arm unter den Hals von †I.________ positioniert und den rechten Arm auf den oberen Rücken von †I.________ gelegt (pag. 659 f.; pag. 937, Z. 104 ff.; pag. 952, Z. 120; pag. 956, Z. 273 f. und 297 ff.; pag. 957, Z. 329 f. und 337 ff.). Mit seiner rechten Hand habe er das auf dem Boden liegende Messer behändigt und zweimal auf †I.________ eingestochen, wodurch er diesen im Nacken und am Rücken verletzt habe. Er habe †I.________ dabei mit dem linken Arm um den Hals festgehalten (pag.