__ aufgrund einer rein verbalen bzw. maximal leicht tätlichen Konfrontation heraus, versucht hätte, ein Messer zu ergreifen. Umso mehr, als dies für ihn selbst ein Risiko dargestellt hätte, einen solchen Gegenstand ins Geschehen miteinzubeziehen. Es ist vielmehr davon 29 auszugehen, dass der angebliche Griff nach dem Messer durch †I.________ eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten darstellt.