Der Beschuldigte gab verschiedentlich an, †I.________ habe das Messer ergriffen. Erst auf konkrete Frage hin, räumte er ein, †I.________ habe das Messer nie in den Händen gehalten. Es erschliesst sich dem Gericht – insbesondere bei Betrachtung des Geschirrkorbs – nicht, wie das sich in der Vertiefung befindliche Messer ohne Zutun bzw. Berührung seitens †I.________ aus dem Geschirrkorb hätte fallen können, sodass es anschliessend auf dem Küchenboden gelandet wäre. Zudem ist nicht zu erwarten, dass †I.________ aufgrund einer rein verbalen bzw. maximal leicht tätlichen Konfrontation heraus, versucht hätte, ein Messer zu ergreifen.