Später gab er an, †I.________ habe das Messer ergriffen, als er [der Beschuldigte] ihn am Kragen gepackt habe (pag. 940, Z. 296 f.). Als †I.________ das Messer habe ergreifen wollen, habe er seinen Arm gepackt, woraufhin das Messer in der Bewegung zu Boden gefallen sei. †I.________ habe es nie in seinen Händen gehalten (pag. 940, Z. 296-301; pag. 975, Z. 1147 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass sich das Messer im Geschirrkorb befunden habe. †I.________ habe versucht, das Messer mit der linken Hand zu ergreifen, was er [der Beschuldigte] mit dem rechten Arm abgewehrt habe. Aufgrund der schnellen Bewegung von †I.