Ferner sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf den weiteren Ablauf des Geschehens widersprüchlich und unglaubhaft. So gab er zunächst an, die Auseinandersetzung habe sich zur Spüle verlegt. †I.________ habe gesehen, dass sich dort ein Messer auf der Küchenablage (Später gab er an, das Messer habe sich beim Abtropfgestell fürs Geschirr befunden [pag. 954, Z. 195 ff.]) befunden habe, welches er mit der linken Hand zu ergreifen versucht habe. Der Beschuldigte habe versucht, dies abzuwenden, woraufhin das Messer zu Boden gefallen sei (pag. 936 f., Z. 102 ff.; pag. 975, Z. 1447 f.; pag. 975, Z. 1147 f.). Später gab er an, †I._____