Dass †I.________ versuchte, sich aus den Griffen des Beschuldigten zu lösen, erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten lässt sich allerdings nicht erstellen, ob †I.________ tatsächlich auf den Beschuldigten einschlug oder nicht. Festzuhalten ist jedoch, dass die körperliche Untersuchung des Beschuldigten keine mit Schlägen gegen den Körperseitenbereich oder Rücken korrespondierende Verletzungen zeigte (pag. 398, Ziff. 3.2.4 hiervor).