28 Auch hinsichtlich des weiteren Ablaufs erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, unlogisch und damit unglaubhaft. So gab er anlässlich der Tatrekonstruktion an, †I.________ habe ihn – während er diesen am Kragen hielt – mit beiden Händen in die Bauchseiten (pag. 655) geschlagen. Im Rahmen der Einvernahmen gab er sodann an, †I.________ habe ihn mit der rechten Hand auf die linke Körperseite geschlagen. Er habe ihn mit dem rechten Arm auf den Rücken geschlagen (pag. 936, Z. 97 ff.).