Auch im Brief an W.________ äusserte er sich über den «Schweizer, der nicht einmal weiss, wie man kämpft» (pag. 207). Auch angesichts dieser Umstände wird sich I.________ sel. davor gehütet haben, den Beschuldigten zu provozieren. Die Bemerkung von M.________, der Nachrichtenaustausch mit AB.________ und auch die Schilderung des Beschuldigten, wonach er im Gespräch mit I.________ sel. auf das Thema des Beginns der Beziehung insistiert habe, lassen vielmehr darauf schliessen, dass es der Beschuldigte war, der nach der Begehung der Wohnung das Gespräch auf die Beziehung mit M.________ lenkte, die Konfrontation mit I._____